Gesetzliche Grundlage der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung SGB V§ 85 GesamtvergütungAbsatz II, Satz 11 Die Vertragsparteien sollen auch eine angemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit vereinbaren. |