SGB85

Gesetzliche Grundlage der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung SGB V

§ 85 Gesamtvergütung

Absatz II, Satz 11

Die Vertragsparteien sollen auch eine angemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit vereinbaren.